Oldenburger Beiträge zum Zivil- und Wirtschaftsrecht

Christoph Bode

Der Auskunftsanspruch des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gegenüber der Bank des Schuldners

Auskunftsinteresse des (vorläufigen) Insolvenzverwalters contra Bankgeheimnis

Der in die Rechtsposition des Schuldners einrückende (starke vorläufige) Insolvenzverwalter kann von der Bank des Schuldners grundsätzlich umfassend Auskunft verlangen. Wenn von der Auskunftserteilung auch Dritte (z.B. Drittsicherungsgeber) betroffen sind, ist die Bank zur Auskunftserteilung jedoch regelmäßig weder verpflichtet noch berechtigt.

Eine sich in der Insolvenzpraxis häufig stellende, gleichwohl in Rechtsprechung und Literatur bislang weitgehend unbehandelte Frage ist, welche Auskunftsansprüche einem Sachverständigen und einem (vorläufigen) Insolvenzverwalter gegenüber der Bank des Schuldners zustehen. Da sowohl ein Sachverständiger als auch ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter nicht in die Rechtsposition des Schuldners einrücken, steht ihnen kein Auskunftsanspruch gegenüber der Bank des Schuldners zu. Mangels gesetzlicher Grundlage kann ihnen auch das Insolvenzgericht keine Auskunftsrechte einräumen. Ebensowenig kann das Insolvenzgericht selbst Bankmitarbeiter - unter Durchbrechung des Bankgeheimnisses - als Zeugen vernehmen oder den Schuldner zur Entbindung seiner Bank vom Bankgeheimnis zwingen. Einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter und einem Insolvenzverwalter muss die Bank hingegen grundsätzlich vollumfänglich Auskunft erteilen. Sofern von der Auskunftserteilung auch Dritte betroffen sind (z.B. bei Gemeinschaftskonten mit gemeinschaftlicher Verfügungsbefugnis oder bei Drittsicherheiten), ist die Bank aber zur Auskunftserteilung in der Regel weder verpflichtet noch befugt. Lediglich wenn der Bank in eigenkapitalersetzender Weise Drittsicherheiten gestellt wurden, kann insoweit ein Auskunftsanspruch des (starken vorläufigen) Insolvenzverwalters in Betracht kommen. Dazu muss jedoch das Bestehen eines Leistungsanspruchs gegen den Drittsicherungsgeber oder eines Einwendungsrechts gem. § 32a Abs. 2 GmbHG dargetan werden. Ansonsten stellt das Auskunftsbegehren eine unzulässige Ausforschung dar. Auch bei einem nicht entgegenstehenden Bankgeheimnis kann die Bank im Übrigen zur Auskunftsverweigerung berechtigt sein, wenn die Auskünfte dazu dienen sollen, gegen die Bank selbst Anfechtungsansprüche geltend zu machen.

Die Untersuchung ist sowohl für Insolvenzverwalter und die mit der Abwicklung von Insolvenzverfahren befassten Bankmitarbeiter als auch für Insolvenzrichter und -rechtspfleger von besonderem Interesse.

Bd. 24, X, 128 S., Edewecht 2007, € 29,80
ISBN-10 3-939704-10-5
ISBN-13 978-3-939704-10-2

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