Oldenburger Beiträge zum Zivil- und Wirtschaftsrecht

Jan Nollmann

Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt

Im Zuge der Veränderungen des Leistungsstörungsrechts durch die Schuldrechtsreform stellen sich zivilrecht-liche Grundlagenfragen insbesondere zu den vertraglichen Risikozuordnungen. Während vor der Schuldrechtsreform ein Alternativverhältnis zwischen dem auf den Ersatz des Erfüllungsinteresses gerichteten Schadensersatz (damals: Schadensersatz wegen Nichterfüllung, heute: Schadensersatz statt der Leistung) und dem Rücktritt vom Vertrag bestand, gestattet § 325 BGB nunmehr die Kumulation dieser beiden Rechtsbehelfe. Der Schadensersatz statt der Leistung und der Vertragsrücktritt können also nebeneinander geltend gemacht werden.

Im Rahmen einer praxisorientierten Auseinandersetzung - veranschaulicht mit Beispielen - prüft der Autor zunächst die Anwendbarkeit von Differenz- und Surrogationsmethode im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung und das Verhältnis dieser beiden Schadensberechnungsmethoden zueinander. Fraglich ist, ob die Differenzmethode aufgrund des Untergangs der Pflicht und der Berechtigung zur Erbringung der Gegenleistung nur mit einem zusätzlichen Rücktritt vom Vertrag (vgl. § 325 BGB) herbeigeführt werden kann oder ob ein rücktrittsunabhängiges Wahlrecht des Schadensersatzgläubigers zwischen den Schadens-berechnungsmethoden besteht. Darauf aufbauend findet eine Überprüfung der Verbindlichkeit bzw. Widerruf-lichkeit der Rücktrittserklärung und des Schadensersatzverlangens statt. Anhand der aufgestellten Untersuchungsergebnisse ermittelt der Autor die praktische Relevanz von § 325 BGB. Welcher Sinn und Zweck steht hinter der Ermöglichung dieser Kumulation von Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt? In welcher Situation ist es für den Gläubiger sinnvoll, beide Rechtsbehelfe nebeneinander geltend zu machen?

Schließlich untersucht der Autor in prozessualer Hinsicht, ob die gerichtliche Geltendmachung des Nichterfül-lungsschadens auch nach der Schulderechtsreform weiterhin im Wege des sog. unechten Hilfsantrages mit der Geltendmachung des Primärleistungsanspruchs kombiniert werden kann. Vor der Schuldrechtsreform konnte der Gläubiger in kumualtiver Anwendung der §§ 255 Abs. 1, 259, 260 ZPO beantragen, den Schuldner erstens zur Erbringung der (näher bezeichneten) Primärleistung zu verurteilen, zweitens, ihm dafür eine angemessene Frist ab Rechtskraft des Urteils zu setzen und drittens, den Schuldner für den Fall, dass die Leistung nicht fristgerecht erfolgt, zur Zahlung von Schadensersatz (in bestimmter Höhe) zu verurteilen.

Bd. 34, X, 117 S., Edewecht 2011, € 39,80
ISBN-13 978-3-939704-61-4

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